Rechtstracker.at

Art. 1 § 6

Fassungen
11.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 611.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 11/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 6, (1) Die Wasserstraßendirektion hat sich bei der Durchführung der ihr auf Grund internationaler und nationaler Verpflichtungen durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten oder durch Bescheid auferlegten Rechte und Pflichten grundsätzlich Rechtsträgern des privaten Rechtes nach den Grundsätzen des österreichischen Vergaberechtes unter Berücksichtigung eines fairen Wettbewerbes zu bedienen, wobei bei der Auftragsvergabe insbesondere die Kenntnisse und Erfahrungen des Auftragnehmers für Betriebs- und Bautätigkeiten an den in Paragraph 3, Ziffer 2, genannten Gewässern zu berücksichtigen sind.

  1. Absatz 2,Für die Vergabe von Leistungen an Rechtsträger des privaten Rechts sind die nachfolgenden Bestimmungen, entsprechend dem jeweiligem Aufgabenbereich, zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an den in Paragraph 3, Ziffer 2, angeführten Gewässern, an den Treppelwegen, an den wasserbautechnischen Anlagen wie zB Uferbauten, Buhnen, Leitwerken, Schwellen und Durchlässen sowie an den mit den uferbildenden Dämmen in Funktionszusammenhang stehenden Begleitgerinnen sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt naturnah vorzunehmen. Solche Maßnahmen sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, daß alle nicht unbedingt notwendigen Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem) unterbleiben und nicht vermeidbare Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      An den im Paragraph 3, Ziffer 2, genannten Gewässern ist durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen für günstige Abflußverhältnisse zu sorgen.
  2. Absatz 3,Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schiffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Die Abmessungen der Fahrrinne sind unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 4,Gestaute Abschnitte von Wasserstraßen sind - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, sowie des Absatz 6, - derart instandzuhalten, daß nicht durch Ablagerungen von Geschiebe und Schwebstoffen eine Behinderung der Schiffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
  4. Absatz 5,Treppelwege und deren Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz sind - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen - nach Maßgabe der Erfordernisse der Schiffahrt und des Wasserbaues unter Bedachtnahme auf ihren Erholungswert derart zu planen, zu errichten und instandzuhalten, daß sie von allen auf diesen Wegen zugelassenen Verkehrsteilnehmern unter Rücksichtnahme auf die durch Zeit, Ort und Witterungsverhältnisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützt werden können.
  5. Absatz 6,Verpflichtungen Dritter, Bestandteile oder Abschnitte von in Paragraph 3, Ziffer 2, angeführten Gewässern oder Treppelwegen instandzuhalten, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Schlagworte

Betriebstätigkeit, Baumaßnahme

Gesetzesnummer

10007205

Dokumentnummer

NOR12078294

Alte Dokumentnummer

N5199218014J